Grundsteuerreform: Wir setzen uns für eine aufkommensneutrale Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B ein!
CDU/FDP-Fraktion fordert aufkommensneutralen Hebesatz für die Grundsteuer B sowie eine Informationsveranstaltung der Stadtverwaltung mit dem Gemeinsamen Gutachterausschuss!
Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg. Die bereits vorliegenden Kennzahlen lassen bei einem unveränderten Hebesatz der Grundsteuer B von derzeit 370 v. H. deutliche Mehreinnahmen der Stadt Stutensee erwarten. Daher fordern wir in einem Antrag den Hebesatz der Grundsteuer B von derzeit 370 v. H. zum 01.01.2025 auf einen aufkommensneutralen Hebesatz festzulegen. Aufkommensneutralität bedeute, dass die Einnahmen der Stadt aus der Grundsteuer B nach Inkrafttreten der Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025 in etwa so hoch sein sollen wie davor.
Wir wollen keine verdeckte Steuererhöhung durch die Grundsteuerreform. Deshalb beantragen wir, den neuen Hebesatz so festzulegen, dass die Einnahmen der Stadt aus der Grundsteuer B ab dem 01.01.2025 in etwa so hoch sein sollen wie davor. Die durch die Grundsteuerreform des Landes bedingte Neubewertung der Grundstücke wird die Höhe der Grundsteuer teilweise stark verändern. Die unterschiedlichen Bodenrichtwerte lassen sich dem „Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg“ entnehmen und zeigen für Stutensee eine Spannweite von 230 Euro pro Quadratmeter in Bereichen von Staffort bis hin zu 800 Euro pro Quadratmeter in Teilen Büchigs. Auf diese Bewertung der Grundstücke hat die Stadt Stutensee keinen Einfluss, wohl aber auf die Höhe des Hebesatzes, der für die gesamte Stadt gilt.
Nach wie vor gibt es viel Unsicherheit in der Bevölkerung zur Grundsteuerreform. Deshalb beantragen wir, die Bürgerinnen und Bürger über die Grundsteuerreform sowie die Möglichkeiten der sog. „Öffnungsklausel“ nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz in geeignetem Maße informieren, zum Beispiel durch eine Veranstaltung der Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Bruchsal.
In Stutensee gibt es zahlreiche Grundstücke, die aufgrund ihres Zuschnitts und (bau)rechtlicher Vorschriften in ihrer Nutzbarkeit grundsätzlich von anderen Grundstücken zu unterscheiden sind. Das Landesgrundsteuergesetz trägt diesem Umstand mit einer sog. „Öffnungsklausel“ in § 38 Abs. 4 LGrStG Rechnung. Dies ist insbesondere für diejenigen von Interesse, die Eigentümer großer Grundstücke sind, die allerdings nicht in vergleichbarem Maße zu kleineren Grundstücken baulich nutzbar sind. Nach den bis jetzt vorliegenden Informationen müssten diese Bürgerinnen und Bürger mit teilweise horrenden Grundsteuerbescheiden rechnen. Hier möchten wir mit der beantragten Informationsveranstaltung Klarheit schaffen und über alle Möglichkeiten zu informieren.
Tobias Walter
-Vorsitzender CDU/FDP-Fraktion-